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Rechte der Bewohner

1. Wahrung der Persönlichkeit
Sie haben das Recht, ein Ihrer Persönlichkeit und Ihrem Gesundheitszustand entsprechendes Leben zu führen.

Wir sprechen die Bewohnerinnen grundsätzlich mit SIE an.

Das Wort „mir“ kommt im Wortschatz nicht vor, ausser die Betreuende geht tatsächlich mit (z. B. gömer zäme go spaziere). Hingegen sind Sätze wie „mir göh go dusche“ oder „gömer is Bett“, „wie geits üs hüt“ tabu.

Wir klopfen an, bevor wir die Zimmer betreten. Wir sind Gäste in den Zimmern, auch wenn wir hier arbeiten. Wenn die Bewohnerin ein Telefongespräch oder Besuch erhält, verlassen wir das Zimmer. Während wir in den Zimmern arbeiten, respektieren wir den Wunsch der Bewohnerin nach Ruhe – wenn sie kein Radio oder TV angestellt hat, werden wir dies auch nicht tun, resp. sie auch nicht darum bitten, dies tun zu dürfen.

Sexuelle Wünsche oder der Wunsch nach Zärtlichkeit sind auch im Alter legitim. Wir respektieren diese Wünsche und Aktivitäten unserer Bewohnerinnen, solange diese nicht die Mitarbeitenden tangieren.

Sie haben das Recht auf Respektierung Ihrer bisherigen Gewohnheiten und des bisherigen Rhythmus Ihrer Lebensweise.

Frau H. ist in den letzten Jahren zu Hause gegen 09.00 Uhr aufgestanden. Dafür hat sie am Abend jeweils noch gerne Fernsehen geschaut und ist gegen 22.30 Uhr zu Bett gegangen. Diesen Rhythmus kann Frau H. bei uns auch leben.

Herr B. hat zuhause zum Essen 2 Glas Rotwein getrunken. Er erhält auch bei uns 2 Glas Rotwein und zwar den Wein seiner Wahl.

2. Selbstbestimmung
Sie haben das Recht, über sich selber zu bestimmen und Ihre bürgerlichen Rechte auszuüben. Insbesondere sollen Sie über Ihre Einkünfte und Vermögenswerte selber verfügen können.

Die finanziellen Angelegenheiten sind Sache unserer Bewohnerinnen. Wir haben keine Informationen über die finanziellen Verhältnisse dieser.

Sie haben das Recht, Verantwortung zu tragen und Risiken auf sich zu nehmen. Eine Bewohnerin, die weiss, dass sie Diabetes hat, kann auch bezüglich ihrer Ernährung selber entscheiden, ob sie die Schokolade in ihrem Nachttisch verspeisen will und somit eine allfällige Veränderung ihrer Zuckerwerte in Kauf nimmt.

Eine Bewohnerin die sturzgefährdet ist, darf das Risiko einer Verletzung auf sich nehmen. Dies ist eine Entscheidung, die sie ausserhalb des Heimes ohne Probleme treffen kann. Die Institution darf dieses Recht nicht beschneiden.

Die Bewohnerin hat allerdings auch das Recht darauf, dass wir Gefahrenquellen im Heim ausschalten (Schwellen, rutschsichere Matten vor den Betten) und über Gefahrenquellen und Risiken informieren.

Sie haben das Recht, einer Behandlung zuzustimmen oder sie abzulehnen.

Eine Bewohnerin kann die Einnahme eines Medikamentes verweigern. Dies gilt auch für eine Behandlung oder eine Untersuchung im Spital.

Falls eine Patientenverfügung vorliegt, muss diese primär berücksichtigt werden (z. B. Einweisung ins Spital). Weil die Medikamente vom Arzt verordnet werden, muss dieser in solchen Situationen informiert werden.

3. Medizinische Betreuung
Im Krankheitsfall haben Sie das Recht auf eine frühzeitige Untersuchung, Behandlung und Rehabilitation.

Wenn die Bewohnerin erkrankt oder verunfallt, wird sie bei uns primär gleich behandelt wie junge Menschen oder Personen die nicht in einer Institution leben. Das heisst: ärztliche und pflegerische Interventionen stehen schnell zur Verfügung oder werden dem Bewohner zur Wahl gestellt.

4. Mitspracherecht (Art. 9.1)
Sie haben das Recht, in den Entscheidungsprozess über Dienstleistungen des Heimes und andere unmittelbar Sie betreffende Fragen einbezogen zu werden.

Die Bewohnerinnen haben das Recht, über Dienstleistungen (Anlässe etc.), über Neuerungen und Veränderungen rechtzeitig informiert zu werden. Dazu wird jeden Monat einmal ein Treffpunkt durchgeführt und sie erhalten den Jahresbericht. Bei der Gestaltung des Tagesablaufs werden die persönlichen Bedürfnisse und Anliegen der Bewohnerinnen berücksichtigt.

Sie haben das Recht, Einsicht in Ihre Pflegedokumentation zu nehmen. Jede Bewohnerin kann die persönlichen Eintragungen in der Pflegedokumentation oder in den persönlichen RAI-Unterlagen einsehen.

Die Mitarbeiterinnen erhalten als Beilage und Bestandteil zum Arbeitsvertrag ein Merkblatt über die Schweigepflicht.

5. Verbindung zur Aussenwelt
Im Altersheim erhalten alle Bewohnerinnen einen Zimmerschlüssel unabhängig ihres Zustandes. Ein Schlüssel in der Tasche ist in etwa gleichzusetzen mit „Geld in der Tasche haben“.

Auch Angehörige erhalten auf Wunsch und nach Rücksprache mit der Bewohnerin einen Hausschlüssel.

In den Pflegeabteilungen gilt diese Regelung nicht.

6. Fussnote
Es ist anzumerken, dass gewisse Erkrankungen z. B. Demenz oder Depressionen aus therapeutisch medizinischen Gründen gewisse Einschränkungen der Rechte nicht ausschliessen. Diese Einschränkungen müssen jedoch mit den Bewohnerinnen, den Angehörigen, dem Pflegeteam und evtl. dem Arzt besprochen, begründet und schriftlich festgehalten werden.

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